I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 63 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Medien
Wahlen und Abstimmungen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 63 GPR · Medien
1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sind an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung zugelassen. Für die Landsgemeinde haben sie sich vorgängig zu akkreditieren.
2. Die Aufnahme der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung auf Bild- und Tonträger und deren Übertragung durch die Medien sind zulässig.
3. Über den Ausschluss der Medien oder ein Aufzeichnungs- und Übertragungsverbot von der Gemeindeversammlung aus wichtigen Gründen entscheidet die Versammlung. Sie kann den Ausschluss oder das Verbot auf einzelne Traktanden oder Abstimmungsvorgänge beschränken.