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I-D.22.2 GPR CH-GL

Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Stimmregister

Allgemeine Bestimmungen - Stimm- und Wahlrecht
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Art. 5 GPR · Stimmregister

1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das von der Gemeinde zu führende Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2. Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen oder Streichungen bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

3. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

4. Kirchgemeinden und Zweckverbände können ein eigenes Stimmregister führen oder auf die Register der Gemeinden abstellen.

5. Der Regierungsrat regelt die Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

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