I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 46 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Zustellung der Listen
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Wahlen - Wahlen im Verhältniswahlverfahren
Art. 46 GPR · Zustellung der Listen
1. Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen des Wahlkreises sowie eine leere Liste zuzustellen.