I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 41 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Wahlen - Wahlen im Verhältniswahlverfahren
Art. 41 GPR · Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise
1. Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungsdivisor geteilt.
2. Das auf die nächstgelegene ganze Zahl gerundete Ergebnis bezeichnet die Anzahl Mandate, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.
3. Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung gemäss Bundesstatistik am Ende des ersten auf die letzte Gesamterneuerungswahl des Landrates folgenden Kalenderjahres.
4. Der Regierungs- bzw. Gemeinderat legt den Zuteilungsdivisor so fest, dass beim Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sämtliche Mandate verteilt werden.
5. Sind mehrere Zuteilungsdivisoren möglich, so ist die kleinstmögliche ganze Zahl zu verwenden.
6. Die Ergebnisse der Verteilung der Mandate sind öffentlich bekannt zu geben.