Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-D.22.2 GPR CH-GL

Art. 4 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Ausübungsort

Allgemeine Bestimmungen - Stimm- und Wahlrecht
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Art. 4 GPR · Ausübungsort

1. Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.

2. Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

3. Die bundesrechtlichen Vorschriften für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

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