I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 39 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Ersatzwahlen
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Wahlen - Wahlen im Mehrheitswahlverfahren
Art. 39 GPR · Ersatzwahlen
1. Tritt ein Behördenmitglied zurück, verstirbt es oder entfallen die Voraussetzungen der Wählbarkeit, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer durchzuführen.
2. Der erste Wahlgang hat in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.
3. Auf eine Ersatzwahl kann verzichtet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Gesamterneuerungswahl stattfindet.