I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 35 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Erster Wahlgang
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Wahlen - Wahlen im Mehrheitswahlverfahren
Art. 35 GPR · Erster Wahlgang
1. Massgebend für die Wahl im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr.
2. Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt.
3. Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
4. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Nationalratswahl.