I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 33 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Losentscheid
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 33 GPR · Losentscheid
1. Erreichen mehrere Personen für einen einzigen Sitz die gleiche Anzahl Stimmen, so entscheidet das Los.
2. Die betroffenen kandidierenden Personen haben das Recht, an der Losziehung beizuwohnen.
3. Vor dem Losentscheid erkundigt sich die zuständige Behörde nach allfälligen Verzichtserklärungen.
4. Das Los wird manuell gezogen.
5. Keine Ziehung des Loses findet statt, wenn mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie aufgrund ihres Verwandtschaftsgrades nicht gleichzeitig angehören dürfen. Gewählt ist diesfalls diejenige Person mit der höheren Anzahl Stimmen.
6. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bestimmt die zuständigen Behörden, welche das Los ziehen.