I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 32 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Zustellung des Wahlmaterials
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 GPR · Zustellung des Wahlmaterials
1. Das Wahlmaterial ist den Stimmberechtigten bei ersten Wahlgängen nach dem Mehrheitswahlverfahren sowie bei Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren frühestens vier und spätestens drei Wochen, bei den übrigen Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.
2. Trifft das Wahlmaterial trotz rechtzeitigem Versand zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland ein oder treffen die Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Gemeinde ein, so können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.