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I-D.22.2 GPR CH-GL

Art. 3 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Voraussetzungen und Inhalt

Allgemeine Bestimmungen - Stimm- und Wahlrecht
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Art. 3 GPR · Voraussetzungen und Inhalt

1. Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sich wählen zu lassen sowie das Recht, von Volksbegehren Gebrauch zu machen.

2. Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz.

3. Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in kirchlichen Angelegenheiten richten sich nach den Kirchenverfassungen.

4. Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in Bundesangelegenheiten richten sich nach dem Bundesrecht.

5. Das Stimm- und Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern ist auf Bundesangelegenheiten sowie auf die Wahl der beiden Ständeräte beschränkt.

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