I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 3 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Voraussetzungen und Inhalt
Allgemeine Bestimmungen - Stimm- und Wahlrecht
Art. 3 GPR · Voraussetzungen und Inhalt
1. Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sich wählen zu lassen sowie das Recht, von Volksbegehren Gebrauch zu machen.
2. Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz.
3. Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in kirchlichen Angelegenheiten richten sich nach den Kirchenverfassungen.
4. Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in Bundesangelegenheiten richten sich nach dem Bundesrecht.
5. Das Stimm- und Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern ist auf Bundesangelegenheiten sowie auf die Wahl der beiden Ständeräte beschränkt.