I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 GPR · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen an der Urne, an der Landsgemeinde und an der Gemeindeversammlung sowie für die Ausübung von Volksbegehren auf Kantons- und Gemeindeebene.
2. Für die Ausübung der politischen Rechte in kirchlichen Angelegenheiten gilt das Gesetz, soweit es dies ausdrücklich vorsieht oder das kirchliche Recht darauf verweist.
3. Für die Ausübung der politischen Rechte des Bundes gelangen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält.