I-C.3.2
CH-GL
Art. 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Identitätsabklärungen und Aufnahme von Verlustmeldungen
Art. 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Identitätsabklärungen und Aufnahme von Verlustmeldungen
1. Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von Verlustmeldungen, sind alle Angehörigen der Glarner Polizei.