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I-C.3.2 CH-GL

Art. 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Identitätsabklärungen und Aufnahme von Verlustmeldungen

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Art. 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Identitätsabklärungen und Aufnahme von Verlustmeldungen

1. Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von Verlustmeldungen, sind alle Angehörigen der Glarner Polizei.

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