I-C.3.2
CH-GL
Art. 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Gebührenabrechnung
Art. 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Gebührenabrechnung
1. Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für den Anteil des Kantons an den Gebühren für die Identitätskarten.