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I-C.3.2 CH-GL

Art. 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Gebührenabrechnung

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Art. 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Gebührenabrechnung

1. Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für den Anteil des Kantons an den Gebühren für die Identitätskarten.

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