I-C.3.2
CH-GL
Art. 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Ausserordentliche Kosten
Art. 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Ausserordentliche Kosten
1. Bei eingereichten Antragsformularen, die von den antragstellenden Behörden nicht gemäss Vorgabe des Bundes ausgefüllt sind, kann das Passbüro den antragstellenden Behörden eine Unkostenpauschale von 20 Franken in Rechnung stellen.
2. Diese Kosten dürfen von der antragstellenden Behörde nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.