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I-C.3.2 CH-GL

Art. 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Gebührenerhebung, Gebührenaufteilung

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Art. 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Gebührenerhebung, Gebührenaufteilung

1. Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Der gemäss Bundesrecht dem Kanton zustehende Gebührenanteil für die Ausstellung von Identitätskarten fällt, nach Abzug der Produktionskosten und des Bundesanteils, zu 60 Prozent an den Kanton und zu 40 Prozent an die betreffende Gemeinde.

3. Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes, eines ordentlichen Diplomaten- oder eines Dienstpasses bei der antragstellenden Behörde der Gemeinde gestellt, erhebt diese eine Gebühr von 30 Franken. Wird der Antrag direkt beim Passbüro eingereicht, fällt der Gebührenanteil vollumfänglich an den Kanton.

4. Die Installations- und Betriebskosten für die antragstellende Behörde gehen zu Lasten der betreffenden Gemeinde und für die ausstellende Behörde zu Lasten des Kantons.

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