I-C.3.2
CH-GL
Art. 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Ausstellende Behörde
Art. 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Ausstellende Behörde
1. Ausstellende Behörde im Sinne von Artikel 4 AwG ist das Passbüro bei der Abteilung Migration.
2. Sie vollzieht alle dem Kanton nach der Ausweisgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
3. Sie kann in Notlagen diese Aufgabe der ausstellenden Behörde eines andern Kantons übertragen.
4. Sie erstellt auf Gesuch hin während den ordentlichen Öffnungszeiten provisorische Pässe.
5. Die provisorischen Pässe sind beim Passbüro zu beantragen.