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I-C.3.2 CH-GL

Art. 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Antragstellende Behörde

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Art. 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Antragstellende Behörde

1. Antragstellende Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 AwG ist die Einwohnerkontrolle der betreffenden Gemeinde.

Antragstellende Behörde Art. 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige →

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