I-C.3.2
CH-GL
Art. 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - Antragstellende Behörde
Art. 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · Antragstellende Behörde
1. Antragstellende Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 AwG ist die Einwohnerkontrolle der betreffenden Gemeinde.