Antragstellende Behörde
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Antragstellende Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 AwG ist die Einwohnerkontrolle der betreffenden Gemeinde.
1. Ausstellende Behörde im Sinne von Artikel 4 AwG ist das Passbüro bei der Abteilung Migration.
2. Sie vollzieht alle dem Kanton nach der Ausweisgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
3. Sie kann in Notlagen diese Aufgabe der ausstellenden Behörde eines andern Kantons übertragen.
4. Sie erstellt auf Gesuch hin während den ordentlichen Öffnungszeiten provisorische Pässe.
5. Die provisorischen Pässe sind beim Passbüro zu beantragen.
1. Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach dem Bundesrecht.
2. Der gemäss Bundesrecht dem Kanton zustehende Gebührenanteil für die Ausstellung von Identitätskarten fällt, nach Abzug der Produktionskosten und des Bundesanteils, zu 60 Prozent an den Kanton und zu 40 Prozent an die betreffende Gemeinde.
3. Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes, eines ordentlichen Diplomaten- oder eines Dienstpasses bei der antragstellenden Behörde der Gemeinde gestellt, erhebt diese eine Gebühr von 30 Franken. Wird der Antrag direkt beim Passbüro eingereicht, fällt der Gebührenanteil vollumfänglich an den Kanton.
4. Die Installations- und Betriebskosten für die antragstellende Behörde gehen zu Lasten der betreffenden Gemeinde und für die ausstellende Behörde zu Lasten des Kantons.
1. Bei eingereichten Antragsformularen, die von den antragstellenden Behörden nicht gemäss Vorgabe des Bundes ausgefüllt sind, kann das Passbüro den antragstellenden Behörden eine Unkostenpauschale von 20 Franken in Rechnung stellen.
2. Diese Kosten dürfen von der antragstellenden Behörde nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.
1. Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für den Anteil des Kantons an den Gebühren für die Identitätskarten.
1. Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von Verlustmeldungen, sind alle Angehörigen der Glarner Polizei.
1. Die kantonalen Vorschriften vom 11. Januar 1971 über den Schweizerpass werden aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.