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I-C.23.2 CH-GL

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Integration von ausländischen Personen

Zuständigkeiten und Kompetenzen
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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Integration von ausländischen Personen

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachstelle für Integration.

2. Die ausländischen Personen haben sich an den Kosten für individuelle Integrationsmassnahmen angemessen zu beteiligen.

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