I-C.23.2
CH-GL
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Integration von ausländischen Personen
Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Integration von ausländischen Personen
1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachstelle für Integration.
2. Die ausländischen Personen haben sich an den Kosten für individuelle Integrationsmassnahmen angemessen zu beteiligen.