I-C.23.2
CH-GL
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Arbeitsmarktbehörde
Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Arbeitsmarktbehörde
1. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Arbeitsmarktbehörde.
2. Die zuständige Arbeitsmarktbehörde trifft die im Bundesrecht vorgesehenen Entscheide, namentlich betreffend Arbeitsbewilligungen und Zuteilung von Kontingenten. Sie orientiert die Migrationsbehörde über ihre Entscheide.