I-C.23.2
CH-GL
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Einwohnerkontrollen der Gemeinden
Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Einwohnerkontrollen der Gemeinden
1. Die Einwohnerkontrollen wirken beim Vollzug der ausländerrechtlichen Vorschriften mit, namentlich mittels Stellungnahmen im Einzelfall zu Gesuchen um Einreise, Aufenthalt oder Niederlassung.
2. Sie melden der Migrationsbehörde und dem zentralen Informationssystem des Bundes über Ausländerinnen und Ausländer laufend sämtliche Bestandesveränderungen.
3. Sie unterstützen die Migrationsbehörde durch Abklärungen oder Kontrollen und melden ihr Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Ausländerrechts.