Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Verwaltungsgerichtspräsident
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Verwaltungsgerichtspräsident
1. Der Verwaltungsgerichtspräsident ist die zuständige richterliche Behörde im Sinne des Ausländergesetzes. Er überprüft namentlich die Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 5 AuG) sowie der Anordnung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 4, 80 Abs. 2 AuG). Er entscheidet über die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 76 Abs. 3, 78 Abs. 2 AuG), über Haftentlassungsgesuche (Art. 80 Abs. 5 AuG) und über die Anordnung einer Hausdurchsuchung (Art. 70 Abs. 2 AuG).
2. Er entscheidet zudem über Beschwerden betreffend Ein- und Ausgrenzungen (Art. 74 Abs. 3 AuG) sowie über Beschwerden gegen Haftanordnungen von weniger als 96 Stunden (Haftbeschwerden). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.