Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Kantonspolizei
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei vollzieht im Auftrag der Migrationsbehörde und des Verwaltungsgerichtspräsidenten die im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Weg- und Ausweisungen sowie Zwangsmassnahmen erforderlichen Verhaftungen. Sie kann bei Dringlichkeit und gemäss den Weisungen der kantonalen Migrationsbehörde die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) selber anordnen.
2. Sie unterstützt die Migrationsbehörde im Rahmen der Vollzugsunterstützung und Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Durchführung von Kontrollen und bei Ausschaffungen.
3. Sie orientiert die Migrationsbehörde über alle Wahrnehmungen, die den ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen könnten.
4. Sie ist Adressatin der Meldungen der gewerbsmässigen Beherberger (Art. 16 AuG).