Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Migrationsbehörde
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Migrationsbehörde
1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Artikel 98 Absatz 3 AuG. Sie versieht die ausländerrechtlichen Aufgaben, die sich aus dem Vollzug der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge über Einreise (inkl. das Ausstellen und Verlängern von Visa), Aufenthalt, Niederlassung, Ausschaffung und Wegweisung sowie Asyl für den Kanton Glarus ergeben, soweit sie nicht einer andern kantonalen Behörde übertragen sind. Sie bestimmt das Haftlokal bei der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen.
2. Die zuständige kantonale Behörde arbeitet bei der Behandlung von Gesuchen ausländischer Staatsangehöriger mit der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und anderen Behörden zusammen.
3. Sie stellt namens des Kantons Antrag auf vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 6 AuG) sowie auf Erteilung von Härtefallbewilligungen (Art. 84 Abs. 5 AuG, Art. 14 Abs. 2 f. AsylG).