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I-C.23.2 CH-GL

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Zuständiges Departement

Zuständigkeiten und Kompetenzen
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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Zuständiges Departement

1. Die vom Regierungsrat bezeichneten Departemente beaufsichtigen den Vollzug des Ausländer- und des Asylgesetzes.

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