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I-C.12.2 KBÜG CH-GL

Art. 8 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Einbürgerungsvoraussetzungen

Erwerb des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
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Art. 8 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Einbürgerungsvoraussetzungen

1. Um Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht kann ersuchen, wer zur Einbürgerung geeignet und erfolgreich integriert ist. Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.

2. Die Eignung und Integration sind insbesondere gegeben, wenn die Gesuch stellende Person

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt, insbesondere bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | mit den Lebensgewohnheiten im Kanton vertraut und in die Gesellschaft eingegliedert ist; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Ausübung der politischen Rechte sowie zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | die Rechtsordnung, insbesondere Verfassung und Gesetze, beachtet; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f. | den Lebensunterhalt für sich und die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen, für die sie zu sorgen hat, aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermag; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g. | bei der Einreichung des Gesuchs gesamthaft während fünf Jahren im Kanton gewohnt hat, wovon die letzten drei Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird. | | |

3. Für die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht können die Gemeinden weitere sachliche Eignungs- und Integrationskriterien vorsehen.

4. Die Einbürgerungsbehörden können Nachweise oder Bescheinigungen über die Integrationsbemühungen verlangen, namentlich einen Ausweis über die bestandene Prüfung eines Integrations- oder Einbürgerungskurses.

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