I-C.12.2
KBÜG
CH-GL
Art. 4 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Unter Beistandschaft stehende Personen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Unter Beistandschaft stehende Personen
1. Unter Beistandschaft stehende Personen können eingebürgert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
2. Bei unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen bedarf das Gesuch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.