Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-C.12.2 KBÜG CH-GL

Art. 4 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Unter Beistandschaft stehende Personen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Unter Beistandschaft stehende Personen

1. Unter Beistandschaft stehende Personen können eingebürgert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

2. Bei unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen bedarf das Gesuch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.

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