I-C.12.2
KBÜG
CH-GL
Art. 3 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Minderjährige Kinder
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Minderjährige Kinder
1. Minderjährige Kinder können nach Massgabe des Bundesrechts eingebürgert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
2. Widersetzt sich ein Inhaber der elterlichen Sorge dem Einbezug in die Einbürgerung oder in die Entlassung eines minderjährigen Kindes aus dem Bürgerrecht, hat der andere Elternteil die Angelegenheit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen.