9.5-2
CH-GL
Art. 7 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken - Verzicht auf Abgaben
Art. 7 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken · Verzicht auf Abgaben
1. Ortsansässige Vereine und gemeinnützige Organisationen sind von der Abgabepflicht für Gelegenheitswirtschaften ausgenommen.