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9.5-2 CH-GL

Art. 7 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken - Verzicht auf Abgaben

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Art. 7 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken · Verzicht auf Abgaben

1. Ortsansässige Vereine und gemeinnützige Organisationen sind von der Abgabepflicht für Gelegenheitswirtschaften ausgenommen.

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