9.5-2
CH-GL
Art. 3 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken - Verzicht auf Gebühren
Art. 3 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken · Verzicht auf Gebühren
1. Für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen für Gelegenheitswirtschaften und für die Verlängerung der Öffnungszeiten in Einzelfällen werden keine Gebühren erhoben.