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9.5-2 CH-GL

Art. 3 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken - Verzicht auf Gebühren

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Art. 3 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken · Verzicht auf Gebühren

1. Für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen für Gelegenheitswirtschaften und für die Verlängerung der Öffnungszeiten in Einzelfällen werden keine Gebühren erhoben.

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