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9.5-2 CH-GL

Art. 1 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken - Allgemeines

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Art. 1 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken · Allgemeines

1. Die Gebühren sind von derjenigen Person zu tragen, welche die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst (Art. 26 Abs. 1 Gastgewerbegesetz). Gastgewerbliche Betriebe und Handelsbetriebe haben für den Ausschank beziehungsweise den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken eine einmalige Abgabe zu entrichten (Art. 27 Abs. 1 Gastgewerbebesetz). Deren Höhe richtet sich nach der Art und Bedeutung des Betriebs (Art. 27 Abs. 2 Gastgewerbegesetz). Bei einem Wechsel der Inhaberschaft wird die Abgabe neu erhoben (Art. 28 Abs. 2 Gastgewerbegesetz). Wird ein Betrieb vergrössert, ist die Differenz der Abgaben zwischen dem bestehenden und dem neuen Betrieb zu entrichten (Art. 28 Abs. 3 Gastgewerbegesetz).

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