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9.5-1 CH-GL

Art. 7 Marktordnung - Verkaufsstände

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Marktordnung · Verkaufsstände

1. Das Aufstellen von Markt- und Verkaufsständen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet und hat gemäss Weisung des Marktchefs zu erfolgen. Es gilt die angeordneten Verkaufsfronten einzuhalten (Rettungsgasse).

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