9.5-1
CH-GL
Art. 7 Marktordnung - Verkaufsstände
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Marktordnung · Verkaufsstände
1. Das Aufstellen von Markt- und Verkaufsständen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet und hat gemäss Weisung des Marktchefs zu erfolgen. Es gilt die angeordneten Verkaufsfronten einzuhalten (Rettungsgasse).