9.5-1
CH-GL
Art. 2 Marktordnung - Marktkommission
Rechtsgrundlage
Art. 2 Marktordnung · Marktkommission
1. Die mit dem Vollzug der Marktordnung beauftragte Marktkommission setzt sich zusammen aus dem Bereichsleiter Gesellschaft (Vorsitz), dem Sekretariat des Bereichs sowie dem für den jeweiligen Markt zuständigen Marktchef bzw. dessen Stellvertretung.