Art. 7 Gästetaxen-Reglement - Rechnungsstellung
Art. 7 Gästetaxen-Reglement · Rechnungsstellung
1. Die Rechnungsstellung für die Jahrespauschalen erfolgt grundsätzlich gestützt auf die im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) enthaltenen Daten. Bei unzureichenden Daten oder Streitigkeiten ist die Eigentümerschaft verpflichtet, den zuständigen Ressorts sowie der für die Führung des GWR zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Pläne und Grundrisse ihrer bzw. seiner Immobilie bereitzustellen und ihnen zu erlauben, die Immobilie vor Ort zu begutachten.
2. Entsprechen die im GWR enthaltenen Daten aus Sicht der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, hat sie oder er dies umgehend der für die Führung des GWR zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung unter Beilage der Beweismittel zu melden. Führt diese Meldung zu einer Anpassung im GWR, wird die Gästetaxe ab dem Zeitpunkt der Registeränderung, gestützt auf die geänderten Registerangaben, in Rechnung gestellt.
3. Die Rechnungsstellung über den ganzen Betrag erfolgt immer an die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bei den zuständigen Ressorts gemeldete Ansprechperson für das Objekt. Bei Änderung der Eigentums-, Dienstbarkeits- oder Mietverhältnisse rechnen die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Dienstbarkeitsberechtigten bzw. Dauermietenden die Pauschalgästetaxe untereinander ab. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Zahlung weiterer anteilsmässiger Pauschalgästetaxen im Fall, dass dasselbe Objekt innerhalb eines Jahres für jeweils mehr als drei Monate mehreren Dienstbarkeitsberechtigten bzw. Dauermietenden überlassen wird (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz).
4. Wird ein Objekt für unbestimmte Zeit an eine nicht in der Gemeinde Glarus Nord wohnhafte Mietpartei vermietet und ist die Mietpartei bei den zuständigen Ressorts als Ansprechperson des Objekts gemeldet, erfolgt die Rechnungsstellung an diese.
5. Steht ein Objekt im Eigentum mehrerer Personen, erfolgt die gesamte Rechnungsstellung an die bei den zuständigen Ressorts gemeldete Ansprechperson. Diese haftet gegenüber der Gemeinde für die gesamte Gästetaxe. Die übrigen Gesamt- oder Miteigentümerinnen und -eigentümer sind Solidarschuldnerinnen bzw. -schuldner.