9.4-1
CH-GL
Art. 6 Gästetaxen-Reglement - Registrierungs- und Meldepflichten
Jahrespauschalen
Art. 6 Gästetaxen-Reglement · Registrierungs- und Meldepflichten
1. Wer Wohnraum an gästetaxenpflichtige Personen für längere Zeit zum Gebrauch überlässt, hat Vorname, Name und Adresse der die Räume nutzenden Personen innert Monatsfrist unaufgefordert den zuständigen Ressorts der Gemeinde zu melden.
2. Die den Gebrauch überlassende Person ist haftbar für die Ablieferung der Gästetaxe.