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9.4-1 CH-GL

Art. 5 Gästetaxen-Reglement - Abgabepflicht

Jahrespauschalen
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Art. 5 Gästetaxen-Reglement · Abgabepflicht

1. Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzniessende, Wohnrechtsberechtigte oder Dauermietende (Art. 9 der Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz) folgender Objekte haben die Gästetaxe unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Ferienwohnungen, Ferienhäuser und ähnliche; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Berg-, Jagd- und Heuerhütten und ähnliche; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Wohnzelte, Mobilhomes und ähnliche; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Gruppenunterkünfte, Clubhäuser und ähnliche. | | |

2. Mit der Jahrespauschale sind die Übernachtungen der Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzniessenden, Wohnrechtsberechtigten oder Dauermietenden und diejenigen ihrer Familienangehörigen (Art. 10 der Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz) sowie von dort tätigem Dienstpersonal abgegolten.

3. Für Übernachtungen, die nicht in der Jahrespauschale enthalten sind (zur Verfügung-Stellen des Objekts an andere Personen als jene gemäss Abs. 2), ist die Einzel-Gästetaxe zu bezahlen.

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