9.4-1
CH-GL
Art. 2 Gästetaxen-Reglement - Begriffe
Allgemeines
Art. 2 Gästetaxen-Reglement · Begriffe
1. Gast: Gast im Sinne dieses Reglements ist jede natürliche Person, die auf dem Gebiet der Gemeinde Glarus Nord übernachtet und keiner der Ausnahmekategorien gemäss Art. 9 Abs. 1 angehört. Der Zweck der Übernachtung wie auch die Intensität der Nutzung des touristischen Angebots sind von keiner Bedeutung.
2. Gruppenunterkunft: Als Gruppenunterkünfte gelten Beherbergungsbetriebe, in denen sich mindestens zwei Drittel aller Betten in Vierbettzimmern oder grösseren Zimmern befinden.
3. Zuständige Ressorts: Der Gemeinderat beauftragt die Ressorts Präsidiales sowie Finanzen und Beteiligungen mit dem Vollzug der Gesetzgebung über die Gästetaxen, insbesondere für den Gästetaxeneinzug.