Art. 4 Jugendleitbild - Grundlagen
Art. 4 Jugendleitbild · Grundlagen
1. Die Jugendpolitik und Jugendförderung der Gemeinde Glarus Nord stützt sich auf die Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988, insbesondere auf Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit, Abs. 3 „Der Kanton und die Gemeinden fördern die Jugendarbeit“ sowie auf die Grundlagen des Dachverbandes offene Jugendarbeit Schweiz DOJ, bei welchem auch der Kanton Glarus mitwirkt. Über allem steht die Bundesverfassung (Art. 11) sowie das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Kinder- und Jugendförderungsgesetz KJFG) vom 30. September 2011. Des Weiteren handelt die Jugendarbeit nach dem Berufskodex, der Menschenrechtskonvention sowie der Kinderrechtskonvention.
2. Die Gemeinde Glarus Nord trägt die Gesamtverantwortung für die Jugendpolitik und Jugendförderung. Das Ressort Gesellschaft führt im Auftrag der Gemeinde die Geschäfte im Bereich Jugend. Es arbeitet eng mit den anderen beiden Gemeinden des Kantons zusammen sowie mit der Partnerorganisation Pro Juventute.
3. Die Gemeinde Glarus Nord fördert und unterstützt ein vielfältiges, lebendiges kulturelles Angebot für die Jugendlichen. Sie schafft dazu Voraussetzungen, indem sie bei der Bereitstellung von Räumen, Plätzen und Infrastrukturen hilft und finanzielle und ideelle Beiträge leistet. Ein besonderes Augenmerk richtet sie dabei auf Gesundheits- und Gewaltprävention sowie auf die Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund.