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8.7-1 APGN CH-GL

Art. 8 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN - Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung

Organe - Verwaltungsrat
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Art. 8 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN · Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung

1. Der Verwaltungsrat besteht aus maximal sieben Mitgliedern.

2. Die Stimmberechtigten wählen nach Massgabe der Gemeindeordnung zwei Mitglieder.

3. Der Gemeinderat wählt nach Anhörung des Verwaltungsrates die weiteren Mitglieder, wovon eines aus dem Kreise des Gemeinderates. Der Gemeinderat hat bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates darauf zu achten, dass auch Fachkräfte aus den Bereichen Pflege und Betreuung, Medizin, Betriebswirtschaft und Finanzen ernannt werden.

4. Das Präsidium wird vom Gemeinderat bestimmt. Der Verwaltungsratspräsident darf nur in Ausnahmefällen dem Gemeinderat angehören. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.

5. Mitarbeitende der Gemeinde und der Institution können dem Verwaltungsrat nicht angehören.

6. Das Reglement zur Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates wird nach Massgabe der Gemeindeordnung erlassen.

7. ...

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