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8.7-1 APGN CH-GL

Art. 7 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN - Aufgaben und Kompetenzen

Organe - Verwaltungsrat
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Art. 7 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN · Aufgaben und Kompetenzen

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Institution. Ihm obliegt die unternehmensstrategische Führung. Er legt die Grundprinzipien der Geschäftspolitik und die unternehmerische Tätigkeit gemäss der Zweckbestimmung, der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton und der Eigentümerstrategie der Institution fest.

2. Der Verwaltungsrat ist für die Anstellung aller Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für die Auflösung und Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse zuständig.

3. Der Verwaltungsrat übt die Aufsicht über die geschäftsführende Person und die Geschäftsleitung aus. Er entscheidet über alle Geschäfte, soweit diese nicht durch das Gesetz oder dieses Organisationsreglement einem anderen Organ zur Entscheidung übertragen werden.

4. Der Verwaltungsrat erlässt gestützt auf das Organisationsreglement ein Geschäftsreglement.

5. Das Geschäftsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und Kompetenzen und regelt die Berichterstattung.

6. Das Geschäftsreglement hat weitere Bestimmungen zu enthalten über die Aufgaben und Kompetenzen der Organe, über die Beaufsichtigung der geschäftsführenden Person und der Geschäftsleitung, das Rechnungswesen, die Tarifgestaltung sowie über das Personal.

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