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8.7-1 APGN CH-GL

Art. 5 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN - Aufsichtsorgan

Aufsicht
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Art. 5 Organisationsreglement der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN · Aufsichtsorgan

1. Der Gemeinderat Glarus Nord übt die Aufsicht über die Institution aus, ausgenommen bleibt die Aufsicht des Kantons gemäss Pflege- und Betreuungsgesetz (PBG).

2. Die Jahresrechnung ist dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung jährlich zur Genehmigung vorzulegen.

3. Der Geschäftsbericht wird dem Gemeinderat jährlich zur Kenntnisnahme unterbreitet.

4. Vom Voranschlag nimmt der Gemeinderat jährlich Kenntnis.

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