8.2-1
CH-GL
Art. 7 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Haftung
Friedhof
Art. 7 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Haftung
1. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Grabbepflanzungen oder an Grabmalen durch Zerfall, Witterungseinflüsse oder durch widerrechtliche Handlungen von Drittpersonen sowie durch höhere Gewalt verursacht werden.