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8.2-1 CH-GL

Art. 7 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Haftung

Friedhof
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Art. 7 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Haftung

1. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Grabbepflanzungen oder an Grabmalen durch Zerfall, Witterungseinflüsse oder durch widerrechtliche Handlungen von Drittpersonen sowie durch höhere Gewalt verursacht werden.

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