8.2-1
CH-GL
Art. 6 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Beschädigungen
Friedhof
Art. 6 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Beschädigungen
1. Beschädigungen an Gebäuden, Anlagen, Gräbern, Grabmalen und Bepflanzung sowie die Entwendung von fremdem Eigentum werden strafrechtlich geahndet.
2. Das Betreten von Anpflanzungen sowie das Abreissen von Zweigen und Blumen in den Friedhofanlagen sind verboten.