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8.2-1 CH-GL

Art. 5 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Verhalten auf den Friedhöfen

Friedhof
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Art. 5 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Verhalten auf den Friedhöfen

1. Auf den Friedhöfen ist jedes laute und unanständige Benehmen zu unterlassen. Das Spielen auf den Friedhöfen ist nicht gestattet. Das Mitführen von Hunden ist untersagt. Fahrräder und Fahrzeuge dürfen nicht auf die Grabfelder mitgenommen werden.

2. Die Benützung der Friedhöfe als öffentliche Durchgänge bzw. zu andern Zwecken als zu Gräber- und Kirchenbesuchen ist verboten.

3. Die Weisungen des Bestattungsamtes und des Bereichs Liegenschaften sind zu befolgen.

4. Zu den Friedhofeinrichtungen und -anlagen sowie zu den Grabstellen ist Sorge zu tragen.

5. Sämtlicher Abfall ist in den auf den Friedhöfen bereitgestellten Behältern ordnungsgemäss und getrennt zu entsorgen.

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