8.2-1
CH-GL
Art. 42 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Rechtsschutz
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen des Bestattungsamtes kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden.
2. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement erhoben werden.