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8.2-1 CH-GL

Art. 41 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bestehende Reglemente der ehemaligen Gemeinden

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 41 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bestehende Reglemente der ehemaligen Gemeinden

1. Friedhof Niederurnen: Auf dem Friedhof in Niederurnen werden keine neuen Familiengräber, Doppel-Erdgräber und Urnenmauergräber mehr vermietet. In den letzten 20 Jahren der Mietdauer dürfen keine Erdbestattungen mehr stattfinden.

2. Friedhof Näfels: Auf dem Friedhof Näfels besteht die Möglichkeit, südlich des Chores katholische Geistliche beizusetzen.

3. Friedhof Obstalden: Die Bepflanzungszeit beträgt mindestens 10 Jahre. Danach wird das Grab mit Rasen hergerichtet. Eine weitere Bepflanzung ist nicht zulässig.

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