8.2-1
CH-GL
Art. 41 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bestehende Reglemente der ehemaligen Gemeinden
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bestehende Reglemente der ehemaligen Gemeinden
1. Friedhof Niederurnen: Auf dem Friedhof in Niederurnen werden keine neuen Familiengräber, Doppel-Erdgräber und Urnenmauergräber mehr vermietet. In den letzten 20 Jahren der Mietdauer dürfen keine Erdbestattungen mehr stattfinden.
2. Friedhof Näfels: Auf dem Friedhof Näfels besteht die Möglichkeit, südlich des Chores katholische Geistliche beizusetzen.
3. Friedhof Obstalden: Die Bepflanzungszeit beträgt mindestens 10 Jahre. Danach wird das Grab mit Rasen hergerichtet. Eine weitere Bepflanzung ist nicht zulässig.