8.2-1
CH-GL
Art. 40 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Grabfonds
Gebühren
Art. 40 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Grabfonds
1. Die vorhandenen Grabfonds werden vom Bereich Finanzen und Beteiligungen bis zum Ende der Laufzeit geführt. Neue Grabfonds werden nicht mehr eröffnet.