Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8.2-1 CH-GL

Art. 40 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Grabfonds

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Grabfonds

1. Die vorhandenen Grabfonds werden vom Bereich Finanzen und Beteiligungen bis zum Ende der Laufzeit geführt. Neue Grabfonds werden nicht mehr eröffnet.

← Art. 39 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Grundlagen Art. 41 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →