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8.2-1 CH-GL

Art. 4 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bestattungsanspruch

Friedhof
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Art. 4 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bestattungsanspruch

1. Die Friedhöfe in Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Obstalden und Mühlehorn sind Bestattungsstätten für alle Einwohner von Glarus Nord, unabhängig von Konfessions- oder Religionszugehörigkeit. Dies betrifft ebenfalls die innerhalb des Gemeindegebietes aufgefundenen Leichen, sofern diese nicht an ihrem ehemaligen Wohnort bestattet werden können.

2. Der Friedhof Bilten dient zusätzlich als Bestattungsstätte der evangelisch-reformierten Kirchgemeindemitglieder Bilten-Schänis aus dem politischen Gebiet der Gemeinde Schänis.

2.1 Auf dem Friedhof Niederurnen steht für muslimische Bestattungen ein Gräberfeld für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Glarus zur Verfügung. Auch Verstorbene, welche mindestens 10 Jahre ihren Wohnsitz im Kanton Glarus hatten, können beigesetzt werden.

3. Die Bestattung auswärts Verstorbener, welche nicht in Glarus Nord wohnhaft waren, kann auf Gesuch hin vom Bestattungsamt bewilligt werden. Eine Einwilligung erfolgt jedoch nur bei Kostengutsprache durch die Hinterbliebenen.

4. Sämtliche Kosten werden im Gebührentarif geregelt.

5. Die Bewohner der einzelnen Dörfer haben grundsätzlich Anspruch auf eine Bestattung auf dem Friedhof ihres Dorfes.

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