Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8.2-1 CH-GL

Art. 39 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bestattungskosten

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bestattungskosten

1. Die Bestattungskosten werden der Nachlassenschaft in Rechnung gestellt.

1.1 Sämtliche Bestattungskosten von Kindern und Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr werden von der Gemeinde übernommen.

2. Für die Verrechnung der entsprechenden Leistungen gilt der vom Gemeinderat erlassene Gebührentarif. Die nicht in diesem Gebührentarif aufgeführten Aufwendungen sind durch den Leistungserbringer direkt den Angehörigen in Rechnung zu stellen.

3. Für die administrativen Aufwendungen wird eine Bestattungspauschale erhoben. Die Höhe der Bestattungspauschale wird im Gebührentarif geregelt.

4. Bei ausserkantonalen Todesfällen können die Kosten vom Gebührentarif abweichen und werden den Angehörigen in Rechnung gestellt.

5. Ist die Nachlassenschaft nachweislich nicht in der Lage, für die Kosten aufzukommen, so gehen diese zulasten der Gemeinde, sofern der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Glarus Nord hatte.

6. Stellt ein Angehöriger weitergehende Ansprüche, so hat dieser die betreffenden Mehrkosten zu bezahlen.

← Art. 38 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Grundlagen Art. 40 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →