8.2-1
CH-GL
Art. 38.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Rituelle Waschung
Todesfälle
Art. 38.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Rituelle Waschung
1. Eine allfällige rituelle Waschung einer verstorbenen Person ist Sache der Angehörigen beziehungsweise der von ihnen beauftragten Personen oder Organisationen.