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8.2-1 CH-GL

Art. 38.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Rituelle Waschung

Todesfälle
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Art. 38.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Rituelle Waschung

1. Eine allfällige rituelle Waschung einer verstorbenen Person ist Sache der Angehörigen beziehungsweise der von ihnen beauftragten Personen oder Organisationen.

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